RA Terstege unterliegt im Prozeßkostenverfahren gegen OVM GmbH
Sachverhalt:
Eine Kundin der OVM GmbH hatte das Finanzmangement Paket der OVM GmbH gebucht. Es wurden regelmäßig die Lastschriften monatlich von Ihrem Konto eingezogen und das für 15 Monate. Die Kundin beschwerte sich nicht. Sie wandte sich Ende 2017 an den Verbraucherdienst e.V. Sie nahm dann anscheinend die Beratung des RA Terstege an, der hier für den Verbrauchdienst e.V. tätig wird.
Gemäß der Vereinssatzung muß man diesem Verbraucherdienst e.V. beitreten. Nach erfolgter Beratung durch RA Terstege ist dann laut Vereinssatzung der gesamte
Beitrag + Aufnahmegebühr fällig.
Insgesamt 257,77 Euro.
Auszug aus der Satzung Verbraucherdienst e.V.
RA Terstege veranlaßte, daß alle 15 Monatsbeiträge bei der Bank der Kundin zu Lasten der OVM GmbH zurückgebucht wurden und beantragte Prozeßkostenhilfe für die Kundin beim Amtsgericht Nürnberg.
Das Amtsgericht Nürnberg lehnte den Prozeßkostenhilfeantrag ab, mit der Begründung "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg". Somit bestätigt das Amtsgericht Nürnberg indirekt, daß der Vertrag rechtmäßig ist und somit auch die Zahlungspflicht der Kundin besteht.
Das Amtsgericht weist in der Belehrung darauf hin, daß eine Beschwerde gegen den PKH Ablehnungsbescheid nur zulässig ist, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt. Dies ist bekannterweise nicht so.
RA Terstege legt trotzdem Beschwerde ein. Das AG Nürnberg erläßt daraufhin einen Beschluß wegen der Beschwerde des RA Terstege.
"Die Beschwerde wird verworfen."
"Die Beschwerdeführerin (Kundin) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens".
Die Kundin hatte bislang folgende Kosten:
1.Mitgliedsgebühr + Aufnahmegebühr Verbraucherdienst e.V: 257,77 Euro
2.Kosten für (überflüssiges) Beschwerdeverfahren: noch nicht bekannt.
Allein diese Kosten dürften schon den Betrag der OVM GmbH leicht ausgeglichen haben.
Da für die OVM GmbH das Verfahren noch abgeschlossen ist, können hier noch erhebliche weitere Kosten entstehen.
Auszüge aus dem Verfahren: